Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
H&B Dienstleistungen
1.) Allgemeines:
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind. Sie werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge. Art und Umfang von Leistungen können schriftlich, mündlich oder telefonisch bestellt werden.
2.) Preise:
Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Kunden gelten als neues Angebot.
Die im Angebot genannten Arbeitspreise gelten unter normalen Erntebedingungen.
Unsere Preise umfassen – soweit nicht anders besprochen, nicht den Dieselkraftstoff sowie Kautionen für Maschinen und Anbaugeräte.
Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz in Rechnung zu stellen.
Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extremer Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz, Minderertrag oder Ähnlichem kann der Auftragnehmer angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet.
Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns (Auftragnehmer) unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.
Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.
3.) Ausführung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Er stellt geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeitserledigung bereit. Insofern haften wir im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter.
Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrags einzusetzen, wenn wir hierzu unsere Zustimmung erklären. In diesem Fall sind wir bei der Auftragsdurchführung gegenüber den (fremden) Arbeitskräften weisungsbefugt.
Werden Arbeitskräfte und/oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so haften wir nicht für deren sach- und fristgerechten Einsatz.
Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnder Eignung nicht von uns gestellter Arbeitskraft beruhen, haften wir nicht.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig/unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf Fremdkörper und oder unterirdische Leitungen hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Andernfalls haftet der Auftraggeber für uns entstehende Eigen- und Drittschäden sowie Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrages.
Der Auftraggeber haftet für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für Eigen- oder Drittschäden. Namentlich ist der Auftraggeber diesbezüglich verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquellen freizuhalten bzw. es muss auf die Gefahrenquellen hingewiesen werden.
4.) Termine
Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig im Voraus mit uns abzustimmen.
Bei nicht von uns zu vertretenden Terminverzögerungen verlängert der Auftraggeber die vereinbarte Zeit angemessen für die Dauer der Verzögerung.
Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag mit uns zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und wenn der Auftraggeber uns zuvor eine (erfolglos verstrichene) angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat.
5.) Verkehrssicherungspflicht
Werden bei Ausführungen unserer Arbeit Straßen verschmutzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, unbeschadet einer eigenen Verpflichtung, den verkehrsgefährdenden Zustand zu beseitigen und kenntlich zu machen. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber ebenfalls die Erfüllung einer etwaigen allgemeinen Wegreinigungspflicht.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen. Der Auftraggeber verpflichtet sich den Auftragnehmer von Schadensersatz und Haftungsansprüchen sowie von öffentlich angeordneten Erstvornahmen freizustellen, wenn sie in Verbindung stehen mit der Verschmutzung von Straßen bei der Ausführung eines Auftrages vom Auftragnehmer für den Auftraggeber.
6.) Haftung
Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten nach Offenkundig werden des Mangels zur Mängelrüge verpflichtet.
Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht.
Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.
Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstige Witterungsverhältnisse und unsachgemäßer oder unzureichende Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen.
Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden innerhalb einer angemessenen Frist selbst zu beseitigen.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden.
Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt Sorge für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte.
Von uns gemietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurück zu geben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.
7.) Rücktrittsrecht
Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen.
8.) Zahlung
Zahlungen sind 7 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass Sie gemäß §286 Abs. 3 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug geraten, wenn Sie die Rechnung nicht binnen 30 Tagen ausgleichen. Die Verzugszinsen belaufen sich bei Verbrauchern auf 5 Prozentpunkte und bei einem Unternehmer auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Zudem würde eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € anfallen, vgl. §288 BGB.
Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.
Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 5,- € erhoben.
Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.
Kommt der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, sind wir berechtigt, als pauschale Entschädigung 10% des vereinbarten Preisen zu berechnen. Hiervon unbeschadet bleibt das Recht des Auftraggebers nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz).
9.) Nebenabreden
Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind.
10.) Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, sowohl mit inländischen als auch mit ausländischen Kunden, ist Köln.
11.) Ergänzende Bestimmungen
Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Verarbeitung, Verbindung und Vermischung oder Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller. Erlischt das Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Umbildung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Eine Verwahrung des Miteigentums durch den Auftraggeber erfolgt unentgeltlich. Bei Zugriffen Dritter auf das Eigentum des Auftragnehmers wird dieser unverzüglich durch den Auftraggeber benachrichtigt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Stand: 26. Mai 2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Sicherheitsregeln für die Vermietung von Maschinen, Anbaugeräten, Anhänger, Bagger und Hoflader incl. Trailer
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sicherheitsregeln beim Verleih von Mietmaschinen sind Bestandteil und Grundlage unserer Mietverträge.
§ 1 Kenntnis der Betriebs- und Bedienungsanleitung sowie der Sicherheits- und Gefahrenhinweise:
Die Betriebs- und Bedienungsanleitung, die beigelegt wird, ist durch den Mieter vor Inbetriebnahme der Maschine sorgfältig, genau und vollständig zu lesen. Des Weiteren sind alle Sicherheits- und Gefahrenhinweise, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in der Betriebsanleitung genannt sind, vor Inbetriebnahme sorgfältig, genau und vollständig zu lesen. Sowohl die Betriebs- und die Bedienungsanleitung als auch die Sicherheits- und Gefahrenhinweise sind während der Mietdauer exakt zu beachten.
Insbesondere sind folgende zwingende Bestimmungen unbedingt zu beachten:
– Die Sicherheit des Fahrers und der sich im Arbeitsbereich befindenden Personen unterliegt dem Können des Fahrers. Dazu muss dieser alle Funktionen der Bedienungshebel kennen.
– Außer dem Unterwiesenen Maschinenführer darf sich niemand auf der Maschine aufhalten.
– Unbefugten Personen ist die Inbetriebnahme der Maschinen nicht gestattet. Der Mieter muss Vorkehrungen gegen unbefugten Gebrauch treffen (z.B. Zündschlüssel gesondert verwahren, Aufsicht über die Maschinen und Gerätschaften).
– Die Maschinen sind nur vom Fahrersitz oder vom Bedienfeld/ Bedienbereich aus zu bedienen.
– Der Aufenthalt von Personen im Gefahrenbereich (Arbeitsbereich) ist verboten.
– Die Arbeitseinrichtungen (Frontlader, Tieflöffel, Greifer, usw.) sind niemals über Personen zu bewegen.
– Das Befördern und Heben von Personen mit dem Frontlader, Bagger und Hoflader oder seinen sonstigen Arbeitsvorrichtungen ist verboten.
– Der Mieter hat zutreffende Kenntnis über den Arbeitsbereich sicherzustellen, d.h. er muss die Lage von Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas, Telefon, usw.) und die Tragfähigkeit des Bodens kennen.
– Beim Verlassen der Mietmaschinen / Gerätschaften sind die Arbeitseinrichtungen auf den Boden abzusenken und die Maschinen sicher abzustützen. Des Weiteren ist der Motor abzustellen, der Zündschlüssel abzuziehen und gegen unbefugte Inbetriebnahme abzusichern.
§ 2 Ladungssicherung bei Transporten
Werden die Maschinen / Anbaugeräte vom Mieter als Ladung – z.B. auf einem Tieflader – transportiert, so ist er gegen Verrutschen etc.… fachkundig zu sichern. Der Mieter hat sicherzustellen, dass bei Transport der Maschinen und Anbaugeräte die Sicherung des durch eine fachkundige Person zu erfolgen hat.
§ 3 Haftung:
Der Vermieter haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, die in Zusammenhang mit der Bedienung und Benutzung der Mietmaschinen und Anbaugeräte entstehen. Dies gilt gleichermaßen für alle Schäden, die an den Maschinen und Anbaugeräten, an Rechtsgütern der Vertragsparteien sowie an Rechtsgütern Dritter entstehen. Der Mieter haftet insbesondere verschuldensunabhängig für Schäden, die aufgrund der Nichtbeachtung der Betriebs- und Bedienungsanleitung, den Sicherheits- und Gefahrenhinweisen sowie den sonstigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sicherheitsregeln entstehen.
Der Vermieter haftet auch nicht für einen Verdienstausfall des Mieters aufgrund der Unbrauchbarkeit des Mietobjektes. Eine Minderung der Miete ist zudem ausgeschlossen, sofern der Mieter durch eigenes Verschulden oder Dritter am Gebrauch der Mietsache gehindert wird (z.B. Arbeitsverbot am Wochenende wegen Lärmbelästigung, usw.).
Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen während der Mietzeit entstehen sowie Schäden durch Transportunfälle gehen voll zu Lasten des Mieters (Wiederbeschaffungswert).
Informieren Sie Ihren Haftpflichtversicherer über den Gebrauch der Mietgeräte, da Haftpflichtversicherungen nicht grundsätzlich für gemietete Gegenstände und Geräte haften.
§ 4 Gerätemängel:
Zeigt sich beim Betrieb der Maschinen oder Anbaugeräten während der Mietzeit ein offensichtlicher technischer Mangel, so hat der Mieter dem Vermieter sofort und unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, um weitergehende Beschädigungen zu vermeiden. Der weitere Gebrauch der Maschinen und Anbaugeräte ist unverzüglich zu unterlassen. Ein Ersatzanspruch auf ein Tauschgerät besteht grundsätzlich nicht. Der Mieter haftet für den unsachgemäßen Einsatz der Maschinen und Gerätschaften. Aufgetretene Schäden am gemieteten Objekt, die der Mieter zu vertreten hat, werden auf Kosten des Mieters von einem Fachbetrieb instandgesetzt. Reparaturzeiten werden wie Mietzeiten behandelt und dem Mieter regulär in Rechnung gestellt.
§ 5 Überlassung der Mietsache an Dritte:
Die Überlassung der Mietsache an Dritte ist nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Überlassen werden darf die Mietsache grundsätzlich nur an Personen, die weisungsabhängig im Betrieb des Mieters beschäftigt sind.